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Politik... Verfassungsgericht zur sogenannten »negativen Stimmgewichtung«
Der Gesetzgeber wurde heute durch das Verfassungsgericht verpflichtet, die sogenannte negative Stimmgewichtung zu beseitigen, weil diese nicht dem demokratischen Prinzip entspreche. Es handele sich um ein Paradox unseres Wahlsystems, doch indes mutet eher das Urteil als ein Paradox an. Worum geht es? Das vermeintliche Paradox, mit dem sich das Verfassungsgericht zu befassen hatte, entsteht auf die folgende Weise: Das Wahlsystem zur Bundestagswahl sieht eine Erst- und eine Zweitstimme vor. Mit der Erststimme wird der jeweilige Wahlkreiskandidat im Mehrheitswahlrecht gewählt. Mit der Zweitstimme wird die jeweilige Landesliste der Partei gewählt. Es ist die Zweitstimme, die über die Zusammensetzung des Bundestages entscheidet. Die Landeslisten, die mit der Zweitstimme gewählt werden, werden von den Parteien auf Landesebene zusammengestellt, und in den Wahlkreisen entscheiden die Parteien über die Direktkandidaten. Insofern werden bei der Auszählung die Ergebnisse landesweit ermittelt. Jedes Bundesland stellt zum einen die Wahlkreiskandidaten und dann jeweils noch einmal anteilig die gleiche Zahl an Mandaten, die über das Zweitstimmenergebnis der Landeslisten ermittelt wird. Schleswig-Holstein hat zum Beispiel elf Wahlkreise, was zur Folge hat, daß 22 Abgeordnete aus Schleswig-Holstein in den Bundestag einziehen, elf Kandidaten, die direkt mit der Erststimme gewählt werden, und weitere elf Kandidaten, die wiederum anteilig anhand des Wahlergebnisses über die Zweitstimmen ermittelt werden. Zu dem vom Verfassungsgericht auf eine Klage unter anderem von wahlrecht.de hin kritisierten Paradox kam es nun unter den besonderen Umständen der Bundestagswahl 2005 in offensichtlicher Weise: Weil der Wahlkreis Dresden I wurde erst am 2. October 2005 gewählt, während im restlichen Bundesgebiet die Wahl am 18. September 2005 stattfand. Grund war, daß ein Kandidat der NPD verstorben war und nach Wahlgesetz der Partei die Möglichkeit gegeben werden mußte, den Platz nachzubesetzen und dabei die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Das Wahlergebnis der 298 restlichen Wahlkreise wurde am Wahlabend des 18. September 2005 bekanntgegeben, so daß die Parteien, Journalisten und weitere Interessierte hinreichend Zeit hatten, sich Gedanken über die mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Dresdner Wahlkreis zu machen und diese zu publizieren. Hätte die CDU mehr als ca. 41.000 Zweitstimmen in Dresden I bekommen, hätte sie ein Mandat wieder verloren. Insofern sorgte sich die CDU wesentlich darum, daß ihr nicht zu viele Wähler/innen die Zweitstimme gaben und warben dafür, diese lieber an die FDP zu geben, was der Partei ein Zweitstimmenergebnis von 16.6% brachte. Bevor nun auf den Denkfehler eingegangen wird, der in der Argumentation von wahlrecht.de und dem darauf fußenden Gerichtsspruch innewohnt, soll zunächst die Frage diskutiert werden, warum eigentlich die CDU ein Mandat (das sie eigentlich noch gar nicht hatte!) verloren hätte, wenn mehr als 41.000 Zweitstimmen im Wahlkreis Dresden I angefallen wäre. Aus dem oben beschriebenen Wahlrecht resultiert, daß jeder Abgeordnete, der über die Erststimmen, also anhand seiner Direktkandidatur, in den Bundestag gewählt wird, auch das Recht hat, sein Mandat wahrzunehmen. Dies kann nun zu der Situation führen, daß einer Partei nach Wahlergebnis zum Beispiel in Schleswig-Holstein nur 8 Sitze zustünden, sie aber über die Erststimmen indes 10 Direktmandate bekommen haben. Dies hat zwei Konsequenzen: Die Landesliste der Partei kommt nicht zum Zuge, weil die acht Sitze, die der Partei zustünden nach Zweitstimmenergebnis, bereits über die Direktkandidaten aufgefüllt sind. Weil nun jeder Direktkandidat ein Recht hat, in den Bundestag einzuziehen, entsendet die Partei in Schleswig-Holstein statt der acht Mandate, die ihnen nach Zweitstimmen zustünden, zehn Mandate in den Bundestag, also zwei mehr. Diese Mandate nennt man Überhangsmandate, weil sie der Partei zusätzlich zur eigentlichen Mandatszahl zukommen. Gewönne also eine Partei alle Wahlkreise eines Bundeslandes, entspräche dies einem Ergebnis von 50% bei den Zweitstimmen. Gewinnt eine Partei alle Wahlkreise in einem Bundesland und hat indes nur 39% der Zweitstimmen, hat sie entsprechend viele Überhangsmandate. Die CDU hatte in Sachen 14 Direktmandate bei 30% landesweit. 14 Mandate entsprechen indes einem Ergebnis von 41.2%. Hätte sich das Ergebnis entsprechend verbessert, wäre ein Überhangmandat weggefallen. Die CDU hätte trotz Stimmenzuwachses einen Mandatsverlust gehabt. Diese Rechnung - und das ist dann auch der Denkfehler - zieht natürlich nur dann, wenn in einem Bundesland, in dem es Überhangsmandate gibt, in einem Wahlkreis in Kenntnis des Ergebnisses der anderen 298 Wahlkreise gewählt wird, wie es in Sachsen der Fall war. wahlrecht.de führt nun in epischer Breite aus, wie sich der Wähler taktisch am besten zu verhalten habe, wenn er in diesem oder jenem Bundesland leben würde und diese oder jene politische Konstellation wünsche. Aus einer solchen Denkweise heraus und in der ungewöhnlichen Konstellation von 2005 könnte man auf die Idee kommen, daß die CDU ein Mandat velöre, wenn mehr als ca. 41.000 Wähler/innen CDU wählten. Tatsächlich jedoch hatte die CDU das Mandat noch gar nicht, welches wahlrecht.de in den Mittelpunkt seiner Betrachtungen stellte. Denn die Berechnung der Mandate beruhte auf dem noch unvollständigen Wahlergebnis der 298 Wahlkreise ohne Dresden I. Das führte natürlich zu dem Ergebnis, daß die Wähler/innen in Dresden in Kenntnis des vorläufigen bisherigen Ergebnisses besonders taktisch wählen konnten. Dies jedoch wäre nicht der Fall gewesen, wenn mit der Veröffentlichung des bisherigen Ergebnisses bis nach der Nachwahl in Dresden I gewartet worden wäre. So kann man dieses Spiel indes mit jedem beliebigen Wahlkreis spielen indem man darüber spekuliert, wie viele Mandate diese oder jene Partei bekommen hätte, wenn die Wähler/innen so oder so gewählt hätten. Das Paradox an sich existiert durchaus, jedoch hat es sich in der Vergangenheit noch nie wahlentscheidend ausgewirkt und wäre somit als Irrelevant zu betrachten. Der Fall, daß eine Partei nach Zweitstimmen mehr Stimmen als eine andere bekommen hätte, die jene erste Partei dann mit Überhangsmandaten überflügelt und dadurch die Möglichkeit zur Regierungsbildung bekommen hätte, kam in der Bundesrepublik noch nie vor und ist statistisch gesehen eher unwahrscheinlich, weil die Mehrheitspartei der Zweitstimmen auch bei den Erststimmen eher zur Mehrheit und zu Überhangsmandaten neigt. Jedoch ist der Gesetzgeber nun gehalten, das Wahlrecht zu reformieren. Dabei ist nicht sicher, ob ein neues Wahlrecht, welches möglicherweise das insbesondere von wahlrecht.de kritisierte Paradox behebt, nicht andere Schwächen hat, die sich am Ende vielleicht viel stärker auswirken als das gegenwärtige Wahlrecht. Dies sind alles Fragen in die Zukunft, denn auch die Wahl 2009 wird noch nach dem zur Zeit geltenden Wahlrecht stattfinden. Ein wesentliches Problem der Bundestagswahl 2005 wurde jedoch durch die Debatte um das Paradox der negativen Stimmengewichtung beiseite geschoben, welches demokratietheoretisch deutlich mehr Dramatik hat als das Paradox: Der Umstand, daß die Wähler/innen im Wahlkreis Dresden I in Kenntnis des bis dato vorläufigen Endergebnisses der anderen 298 Wahlkreise wählen konnten. Dieser Vorteil ist ungleich größer als die negative Stimmgewichtung, die bei gleichzeitiger Wahl in allen Wahlkreisen nicht in der Form bewußt eingesetzt werden kann wie es im Ausnahmefall Dresden I der Fall war. © Udo Ehrich 03.07.2008 |